Praxisgebühr für Arztbesuche
Ab 01.01.2004 muss jeder Patient - mit Ausnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - pro Quartal eine Praxisgebühr von € 10.-- entrichten. Wer von einem Arzt zum anderen überwiesen wird, zahlt dort keine weitere Praxisgebühr mehr, sofern der zweite Arztbesuch in dasselbe Quartal fällt. Vorsorge-, Früherkennunstermine und Praxisbesuche, die ausschließlich einer Schutzimpfung dienen, sind von der Praxisgebühr ausgenommen. Falls sie jedoch innerhalb eines Quartals einen zweiten Arzt (oder mehrere) ohne Überweisung aufsuchen, müssen Sie dort eine weitere Praxisgebühr in Höhe von € 10.-- entrichten. Die Praxisgebühr ist - mit Ausnahme von absoluten Notfällen - gleichzeitig mit der Abgabe Ihrer Krankenversicherungskarte zu zahlen, anderenfalls kann Ihr Arzt Ihnen die Behandlung verweigern. Wenn Sie Ihren Arzt wegen eines akuten Notfalles aufsuchen müssen und die € 10.-- nicht bei sich haben, muss er Sie behandeln. Sie sind indes verpflichtet, den Betrag zeitnah zu entrichten.
Zuzahlung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
Ab 01.01.2004 wird es kein verschreibungspflichtiges und damit erstattungsfähiges Arzneimittel mehr geben, welches weniger als € 10.--kostet. Das hängt damit zusammen, dass der Apotheker zukünftig nicht mehr prozentual am Preis für ein rezeptpflichtiges Arzneimittel beteiligt wird, sondern pro abgegebener Packung eine feste Gebühr von € 8.10 erhält, von der er indes einen Rabatt von € 2.-- an die Krankenkasse abführen muss. Diese Regelung führt dazu, dass niedrigpreisige Medikamente (bis zu einem Verkaufspreis von ca. € 26.--) teurer, hochpreisige indes billiger werden. Für Sie bedeutet das folgendes: pro verordneter Packung eines Medikamentes müssen Sie 10% des Preises, mindestens jedoch € 5.--, höchstens € 10.-- zuzahlen.
Dieses gilt für jeden Patienten, mit Ausnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Ich erkläre Ihnen das an einem Beispiel:
Ein Arzneimittel kostet € 10.-- , Ihre Zuzahlung beträgt € 5.-- ( € 5.-- = Mindestzuzahlungsanteil) Ein Arzneimittel kostet € 80.-- , Ihre Zuzahlung beträgt € 8.-- ( 10% vom Verkaufspreis)
Ein Arzneimittel kostet € 150.-- , Ihre Zuzahlung beträgt (€ 10.-- = Höchstzuzahlungsanteil)
Zuzahlungsobergrenzen
Der Gesetzgeber hat allerdings, um chronisch kranke Patienten und Familien nicht zu stark zu belasten, Zuzahlungsobergrenzen festgelegt.
Diese belaufen sich auf:
2% Ihres Jahresbrutto - Einkommen bzw.
1% wenn Sie chronisch krank sind.
Darüber hinaus können Familien Freibeträge für den nicht verdienenden Ehepartner (€ 4347.--) und Kinder (€ 3648 pro Kind ) in Abzug gebracht werden.
Was bedeutet dies nun für Sie.
Sie müssen Ihren Zuzahlungshöchstbetrag ermitteln:
2 % des Jahresbruttobetrages, ggf. um die Freibeträge für den nicht verdienenden Ehepartner und ggf. Kinder reduziert, bzw.
1 % des Jahresbruttobetrages, wenn Sie an einer chron. Erkrankung leiden. Die o.g. Freibeträge sind gegebenenfalls entsprechend in Ansatz zu bringen.
Quittungen sammeln
und einen Befreiungsantrag bei der Krankenkasse stellen, sowie Sie Ihren Höchstzuzahlungsbetrag erreicht haben.
Bitte beachten Sie, dass alle Befreiungsbescheinigungen zum 0l. Januar ihre Gültigkeit verlieren. Dieses Prozedere wiederholt sich jedes Jahr auf ein neues.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind weiterhin von jeder Zuzahlung befreit.